Erbschaftssteuern
Nach dem Erbschaftssteuergesetz unterliegt die Versicherungssumme aus einer Risikolebensversicherung nur dann den Erbschaftssteuern, wenn der Versicherungsnehmer in der Police der Risiko Lebensversicherung keinen Bezugsberechtigten namentlich genannt hat. In diesem Fall fließt die Leistung der Risikoversicherung in die Vermögensmasse des Erblassers und wird mit den Erbschaftssteuern belegt. Daher sollte immer ein Bezugsberechtigter der Risiko Lebensversicherung bestimmt werden.






